Datenschutzkompetenz ist Verantwortungskompetenz – Warum datenschutzkonformes Verhalten begeistert und schützt

Der Datenschutz ist mehr als nur ein gesetzliches Muss – er ist ein Zeichen für moderne, verantwortungsvolle Unternehmensführung. Wer Datenschutz nicht als lästige Pflicht, sondern als Chance zur Vertrauensbildung und Qualitätssicherung versteht, hebt sich positiv ab. Der folgende Text beleuchtet einen konkreten Fall aus dem öffentlichen Dienst, in dem ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu einer Geldbuße für einen Polizeibeamten führte – und zeigt zugleich auf, wie entscheidend der verantwortungsvolle Umgang mit personenbezogenen Daten in jedem Bereich ist, auch und gerade im Berufsalltag. Für Unternehmen gilt: Wer sich an die Datenschutzregeln hält, schützt nicht nur die Daten anderer, sondern auch das Ansehen und die Zukunft seines Betriebs.

1. Der Fall: Missbrauch dienstlicher Datenzugänge im privaten Interesse
In Baden-Württemberg wurde ein Polizeibeamter mit einer Geldbuße von 3.500 Euro belegt, nachdem er unbefugt auf personenbezogene Daten im Melderegister zugegriffen hatte – und zwar nicht, um eine dienstliche Aufgabe zu erfüllen, sondern aus rein privaten Gründen. Konkret rief er Daten, unter anderem Lichtbilder, von Frauen ab, die er anhand persönlicher Attraktivitätskriterien ausgewählt hatte. Diese Vorgänge fanden außerhalb eines rechtlich zulässigen Verwendungszwecks statt und stellten damit einen klaren Datenschutzverstoß dar.

2. Datenschutzrechtliche Bewertung – was war problematisch?
Die DSGVO sieht klare Grenzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vor. Auch wenn Polizei- und Strafverfolgungsbehörden in bestimmten Fällen von der DSGVO ausgenommen sind – etwa bei der Aufklärung oder Verhütung von Straftaten – gilt der Datenschutz uneingeschränkt bei privaten Zweckverfolgungen. In diesem Fall handelte der Beamte in keiner Weise im Zusammenhang mit einer dienstlichen Aufgabe, sondern ausschließlich als Privatperson.

Somit lagen weder eine gesetzliche Grundlage noch eine andere Rechtfertigung für die Datenverarbeitung vor. Laut Art. 6 Abs. 1 DSGVO ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann zulässig, wenn einer der im Artikel genannten Erlaubnistatbestände erfüllt ist. Da das hier nicht der Fall war, liegt ein klarer Verstoß vor. Zusätzlich wurde auch gegen Art. 5 Abs. 1 DSGVO verstoßen, der unter anderem die Zweckbindung und Datenminimierung vorschreibt.

Für Unternehmer bedeutet das: Nur auf eine klare Rechtsgrundlage oder eine eindeutig dokumentierte Einwilligung hin dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Diese Grundlage sollte jederzeit überprüfbar und nachvollziehbar sein.

3. Warum die Geldbuße?
Eine häufige Frage in der Wirtschaftspraxis ist: Wer haftet im Fall eines Datenschutzverstoßes? In diesem Fall entschied die Datenschutzaufsicht, die Geldbuße direkt gegen den handelnden Beamten als Privatperson zu verhängen. Denn er hatte außerhalb seines Dienstverhältnisses im Sinne der DSGVO eigenverantwortlich gehandelt – also war er auch selbst verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO.

Damit zeigt sich: Auch in Unternehmen kann es im Falle individueller Datenschutzverstöße zur persönlichen Haftung kommen. Wer Mitarbeitende nicht ausreichend sensibilisiert oder keine klaren technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) zur Datenkontrolle einsetzt, riskiert interne Fehlgriffe mit möglicherweise massiven finanziellen und reputationsschädigenden Konsequenzen.

4. Maß der Sanktion – ein Zeichen für verantwortungsvolles Handeln
Die Höhe der Geldbuße orientierte sich einerseits an der Schwere des Verstoßes, andererseits aber auch an der Vorbildfunktion, die von Angestellten im öffentlichen Dienst erwartet wird. Der Zugang zu personenbezogenen Daten erfordert ein hohes Maß an Vertrauenswürdigkeit. Dieses Vertrauen wurde in diesem Fall missbraucht – und die Sanktion setzte ein klares Signal.

Für Unternehmen ergibt sich daraus ein Lerneffekt: Datenschutzkontrollen im Unternehmen sind kein „nice-to-have“, sondern müssen fester Bestandteil des Compliance- und Risikomanagementsystems sein. Gleichzeitig bietet ein durchdachtes Datenschutzkonzept auch echte Chancen – etwa um Kundenvertrauen, Wettbewerbsvorteile oder staatliche Fördermöglichkeiten zu gewinnen.

5. Kein Einzelfall – und doch vermeidbar
Bezeichnend ist, dass dieser Vorfall kein isoliertes Ereignis war. Bereits im gleichen Jahr musste die zuständige Datenschutzbehörde in zwölf vergleichbaren Fällen Sanktionen verhängen. Das verdeutlicht die Relevanz flächendeckender Sensibilisierung und die Notwendigkeit funktionierender Kontrollmechanismen – nicht nur innerhalb der Behörde, sondern auch im Unternehmensumfeld.

Hier zeigt sich, wie sinnvoll es ist, unternehmensintern auf Schulungen, klare Prozesse und dokumentierte Zuständigkeiten zu setzen. Datenschutz ist keine Hürde – sondern ein strategisches Instrument zur Sicherung von Vertrauen und Qualität.

6. Das Fazit für Unternehmer
Der Fall macht deutlich: Datenschutz gilt für alle – unabhängig von Branche oder Position. Während Polizei und öffentliche Stellen besonders hohe Anforderungen erfüllen müssen, ist auch im Unternehmenskontext jeder einzelne Mitarbeitende verantwortlich dafür, wie mit Daten umgegangen wird.

Das Positive daran: Datenschutz ist kein Selbstzweck, sondern ein modernes Führungsinstrument. Er zeigt, dass ein Unternehmen Verantwortung übernimmt, schafft Sicherheit für Kunden und Partner und reduziert Risiken. Wer Datenschutz nicht bloß „umsetzt“, sondern als gelebten Bestandteil seiner Unternehmenskultur versteht, tritt souverän und modern auf.

Unser Appell: Lassen Sie sich vom Datenschutz nicht abschrecken – lassen Sie sich von ihm inspirieren. Denn wer schützt, wird vertrauenswürdig – und wer vertrauenswürdig ist, gewinnt.

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