EuGH wird zum Livestream-Unterricht angerufen

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden musste sich in einem Verfahren mit der Frage auseinandersetzen, ob bei der Einführung eines Livestream-Unterrichts lediglich die Einwilligung eines Elternteils des Kindes oder des volljährigen Schülers bedarf, oder auch zusätzlich der Einwilligung des jeweiligen Lehrers. Bei dem jeweiligen Livestream werden nämlich nicht nur die Daten des Schülers, sondern auch die der Lehrkraft selbst verarbeitet. 

Das hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) regelt zwar diesbezügliche Anforderungen, jedoch äußerte die Fachkammer für Personalvertretungsrecht Zweifel an der DSGVO-Konformität. Diese soll nun durch den EuGH überprüft werden. 

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