Brexit-Deal

Zum Jahreswechsel tritt das vorläufige Handelsabkommen zwischen der EU und Großbritannien in Kraft. 

Dieses enthält eine weitere Übergangsfrist hinsichtlich der Regelungen für Datenübermittlungen von vier Monaten mit einmaliger Möglichkeit zur Verlängerung um 2 Monate. Während dieses Zeitraums soll Großbritannien noch nicht als Drittland im Sinne des Artikels 44 DSG VO gelten. 

Im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH zum Privacy Shield und die gravierenden Rechtsunsicherheiten verschafft diese Regelung zwar zunächst etwas Zeit, stellt aber gleichzeitig die Verantwortlichen vor eine enorme Herausforderung, rechtzeitig eine Regelung für die Zukunft zu treffen. 

Bis dahin gelten die bisherigen Regelungen.

Hier sollte im Vergleich zu einer Datenübertragung in die USA jedoch erwähnt werden, dass das Datenschutzniveau im Vereinigten Königreich sehr hoch ist und somit etwaige Geldbußen im Falle von Verstößen gegen die Vorgaben für Datenübermittlungen nicht sehr wahrscheinlich sind, aber eben auch nicht völlig ausgeschlossen.

Bei Datenübermittlungen ins Drittland sollte vor allem die Datenschutzerklärung angepasst werden, betroffene Personen sind über Datenübermittlungen Drittländer zu informieren, in das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten sind Datenübermittlungen in Drittländer aufzuführen, eine Datenschutzfolgeabschätzung sollte in Erwägung gezogen werden, soweit es um eine Datenübermittlung in das vereinigte Königreich geht, und etwaige geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener Daten bei der Übermittlung in ein Drittland sollten, soweit kein Angemessenheitsbeschluss der EU ergeht, geschaffen werden.

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