Anlasslose Vorratsdatenspeicherung unzulässig

Es war nicht sonderlich überraschend, dass der EuGH kürzlich die pauschale, unterschiedslose und anlasslose Vorratsdatenspeicherung als unzulässig erklärte, denn schon vor einigen Jahren hat der EuGH einen Verstoß gegen EU-Grundrechte festgestellt.

Bei der Vorratsdatenspeicherung geht es grundsätzlich um die Speicherung von Kommunikationsdaten durch private Anbieter, welche durch Sicherheitsbehörden in der Folge abgefragt wurden. Dadurch werden auch die Daten von nicht betroffenen Dritten gespeichert, was das grundlegende Problem darstellt. 

Frankreich, Großbritannien und Belgien riefen den EuGH an mit der Frage, ob bei einer Bedrohung der nationalen Sicherheit eine Ausnahme gelte. Der EuGH stellte daraufhin klar, dass unter strengen Voraussetzungen eine Datenspeicherung stattfinden kann. Dies läge bei einer ernsthaften, gegenwärtigen oder bevorstehenden Bedrohung der nationalen Sicherheit für einen EU-Mitgliedsstaat in jedem Fall vor. Die Speicherung und Übermittlung der Daten könne jedoch nur solange erfolgen wie es notwendig sei und müsse verhältnismäßig sein.

Somit weichte der EuGH seine Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 2016 auf, indem er dem Druck der Mitgliedstaaten nachgab, einen Ausnahmetatbestand zu schaffen. Bei Fragen der Terrorismusbekämpfung, Strafverfolgung und Gefahrenabwehr können Ermittlungsbehörden so nun Zugriff auf Kommunikationsdaten erhalten. Die Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärte, dass dies auch in Deutschland so gehandhabt werde, solange dies mit deutschem und europäischem Recht vereinbar ist. Gerade hinsichtlich Kinderpornographie wurde diese Diskussion in der Vergangenheit in Deutschland wiederholt entfacht. 

Das Urteil bringt selbstverständlich auch einige Kritik mit sich, die hauptsächlich auf falsche Ermittlungsansätze und Rechtsunsicherheit abzielen. Einige Gerichte sind mit unterschiedlichen Aspekten beschäftigt und auch eine Arbeitsgruppe im EU-Rat beschäftigt sich neuerdings mit der Vorratsdatenspeicherung. 

Das Urteil ist grundsätzlicher Art und betrifft im Kern auch alle anderen europäischen Mitgliedsstaaten. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem EuGH ebenfalls die Frage nach der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland vorgelegt und die Entscheidung hierzu steht noch aus. Diskussionspotential!

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