Gemäß Art. 15 DSGVO kann eine betroffene Person, von demjenigen, der seine Daten in irgendeiner Art und Weise verarbeitet, Auskunft darüber verlangen, ob und wie etwaige Daten verwendet werden und welche Daten konkret betroffen sind. Das Bundesverwaltungsgericht entschied nun, dass ein Insolvenzverwalter nicht „Betroffener“ im Sinne der DSGVO ist und ihm demnach keine Auskunftsansprüche aus datenschutzrechtlicher Sicht zustehen. Bei dem zugrunde liegenden Fall forderte ein Insolvenzverwalter die Einsicht in personenbezogene Daten eines Insolvenzschuldners von dem zuständigen Finanzamt. Das Finanzamt kam dieser Forderung jedoch nicht nach. Das Gericht stellte klar, dass auch keine erweiternde Auslegung des Begriffes in Frage kommt, da dies dem Sinn und Zweck der DSGVO widerspreche. Es gehe um den Schutz des der Privatsphäre und gerade nicht um Informationsgewinnungen aufgrund von vermögensrechtlichen Interessen.
Immer wieder beschäftigt die Frage nach der Reichweite des Auskunftsrechts aus Art. 15 DSGVO die Gerichte. Die Entwicklungen bleiben spannend.