Recht auf Vergessenwerden

Der BGH entschied kürzlich, dass gegenüber Suchmaschinenbetreibern kein automatisches „Recht auf Vergessenwerden“ besteht. Es sei jeweils im Einzelfall zu entscheiden, ob Artikel aus Trefferlisten entfernt werden müssten. 

Die Entscheidung beruht auf dem Verlangen eines Geschäftsführers eine Regionalverbandes einer Wohlfahrtsorganisation, über die im Jahre 2011 einige negative Schlagzeilen und Berichte in der Presse auftauchten. Er forderte von Google, dass diese Treffer aus der Trefferliste „ausgelistet“, also gelöscht werden. Ein Anspruch auf Löschung aus Artikel 17 der DSGVO erfordert laut dem BGH jedoch eine umfassende Grundrechtsabwägung, bei der alle Umstände des Einzelfalls beurteilt werden müssen.

Im zu entscheidenden Fall standen die Rechte des Klägers denen des Internetanbieters und den Interessen der Öffentlichkeit entgegen. Das erhebliche öffentliche Interesse überwog in diesem Fall, sodass die Klage abgewiesen wurde.

Grundsätzlich beinhaltet das Recht auf Vergessenwerden das Recht des Betroffenen von einem Verantwortlichen zu verlangen, dass seine personenbezogenen Daten gelöscht werden und bei veröffentlichten Daten, dass andere Stellen ebenfalls verpflichtet sind, dies gleich zu tun. Artikel 17 der DSGVO legt fest, in welchem eine unverzügliche Löschung gefordert werden soll. Dies liegt beispielsweise vor, wenn der vorgesehene Zweck für die Datenverarbeitung entfallen ist, die Einwilligung des Betroffenen widerrufen wurde oder die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. 

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