In der Corona Verordnung in der aktuellen Fassung regelt § 14 der Verordnung für wen die Hygieneanforderungen nach § 4, das Hygienekonzept nach § 5 und die Datenverarbeitung nach § 6 zu beachten hat. Ein Aspekt hiervon ist die eben bereits erwähnte Erfassung von Daten von Besuchern, Kunden, Gästen, etc..
Die Betreiber von Fahrschulen, Tanzschulen, Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, (…), -studios, Gastgewerbe, Beherbergungsbetriebe, etc. müssen von den Nutzern/Teilnehmern/etc. den Vor- und Nachnamen, die Anschrift, das Datum und den Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer erfasst und für 4 Wochen gespeichert werden. Absatz 2 des § 6 der Verordnung regelt außerdem, dass zu gewährleisten ist, dass Unbefugte keine Kenntnis von den Daten erlangen sollen.
In einigen Gewerben lässt sich vermehrt beobachten, dass lange Listen ausgelegt werden, in die sich Besucher eintragen können. Diese Listen liegen zumeist offen und für alle Besucher einsehbar und teilweise unbeobachtet einfach herum. Hierdurch können Unbefugte erkennen, welche Personen wann und wie lange und womöglich auch mit wem anwesend waren. Dieser Einblick in die personenbezogenen Daten verstößt gegen das Datenschutzrecht und gilt zu vermeiden. Die ausführlichen Listen sind lediglich für den internen Gebrauch zu verwenden, jedoch nicht auszulegen. Das Formular, welches durch Besucher auszufüllen ist, soll jeweils nur die Daten des Gastes und ggf. die der Begleitung enthalten. Stifte und Schreibunterlagen sind hierbei jeweils zu desinfizieren. Dies erfordert zweifelsohne erheblichen Aufwand, ist jedoch datenschutzkonform. Als Alternative gewinnt gerade die Variante des QR-Code-Systems erheblichen Zulauf. Hierbei können sich die Gäste online eintragen – ohne Zettel – ohne Stifte – ohne neugierige Blicke anderer.