BGH zur Einwilligung in telefonische Werbung und Cookie Speicherung

Mit Urteil vom 28.05.2020 entschied der Bundesgerichtshof über die Anforderungen an die Einwilligung in telefonische Werbung und die Cookie Speicherung auf dem Endgerät des Nutzers. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte gegen den Betreiber einer Internetseite geklagt, der auf seiner Seite ein Gewinnspiel anbot und im Anschluss an die Felder für die Eingabe der persönlichen Daten zwei vorausgefüllte Kästchen mit Haken angefügt. Der eine Haken bestätige, dass man mit Werbung durch Kooperationspartner des Beklagten, welche aus einer Liste auch selbst ausgewählt werden konnten, einverstanden sei (per Post, Telefon, E-Mail und SMS) und der zweite Haken, dass Cookies zur Auswertung des Surf- und Nutzungsverhaltens gespeichert werden dürfen. Beide Haken waren voreingestellt, konnten auch entfernt werden, jedoch musste mindestens ein Haken angekreuzt bleiben, um am Gewinnspiel teilnehmen zu können. Nachdem der BGH zunächst den Rechtsstreit aussetzte und dem EuGH Fragen zur Auslegung europäischer Richtlinien vorlegte, fällte er nun eine endgültige Entscheidung.

Eine Einwilligung in telefonische Werbung soll von einem Verbraucher in Kenntnis der Sachlage und für einen konkreten Fall abgegeben werden. Es muss dem Verbraucher also klar sein, um welche Produkte oder Dienstleister es in diesen Fällen geht. Im zu entscheidenden Fall war dem nicht so. Vielmehr muss der Verbraucher aus einer langen Liste 57 Unternehmen auswählen. Tut er dies nicht, bleiben die Häkchen bei den vom Beklagten selbst ausgewählten Partnern. Erlangte der Verbraucher also keine Kenntnis von dem Inhalt der Liste, liegt demnach auch keine Einwilligung in den konkreten Fall vor. 

Hinsichtlich der Speicherung von Cookies liegt nach der Entscheidung des EuGH keine wirksame Einwilligung vor, wenn die Speicherung von Daten durch Cookies durch ein voreingestelltes Häkchen erlaubt wird, welches der Verbraucher abwählen muss, um seine Einwilligung zu verweigern. Somit gilt, dass vorab angekreuzte Kästchen keine gültige Form der Einwilligung darstellen. Die aktive und freiwillige Einwilligung durch den Verbraucher ist also unbedingt notwendig. Gerade für Webseitenbetreiber ist dieses Urteil wichtig. Bei der Gestaltung der Homepage sollte also darauf geachtet werden, dass nicht unbedingt notwendige Cookies nicht vorausgewählt sein dürfen. Dies gilt nicht hinsichtlich notwendiger Cookies.  Hierbei sollen alle Benutzerdaten gleichbehandelt werden. Es gelte also dasselbe, ganz egal ob es sich bei den abgerufenen Daten um personenbezogene Daten handelt oder nicht.

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