Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass eine Erfassung von Arbeitszeiten anhand von Fingerabdrücken nur dann stattfinden kann, wenn der einzelne Arbeitnehmer einwilligt. Dies liegt vor allem daran, dass biometrische Daten verarbeitet werden. Im zugrundeliegenden Fall weigerte sich ein Arbeitnehmer das neue System zu nutzen und wurde auf diesem Grund von seinem Arbeitgeber abgemahnt. Die DSGVO regelt in Art. 9 DSGVO nur eine ausnahmsweise Verarbeitung von biometrischen Daten. Das Gericht macht deutlich, dass eine solche Art der Datenerfassung nicht unbedingt notwendig sei und deshalb der Arbeitnehmer zustimmen müsse. Der Arbeitnehmer kann im Ergebnis selbstverständlich nun auch verlangen, dass die Abmahnung aus seiner Personalakte entfernt wird.