Der EuGH hat sich mit der Frage beschäftigt, ob es mit der europäischen Datenschutzgrundverordnung vereinbar ist, dass Verbraucherverbände anstelle der konkret Betroffenen bei Datenschutzverstößen klagen.
Ausgelöst wurde diese Frage durch ein Verfahren, in dem der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen Facebook vorgegangen ist Der BGH war sich in dieser Frage unsicher und hat die Sache deshalb dem EuGH vorgelegt. Fraglich war, ob die deutsche Regelung, dass nicht nur Aufsichtsbehörden gegen Datenschutzverstöße vorgehen können im Konflikt mit der europäischen Datenschutzverordnung steht. Facebook war der Auffassung, dass nur der Datenschutzbeauftragte selbst durch die europäische DSGVO klagebefugt sei. Hiervon dürfe es aus Gründen der Rechtssicherheit keine nationalen Abweichungen geben. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen merkte an, dass die Klagebefugnis für eine schnelle und möglichst umfassende Durchsetzung des Datenschutzstandards sorge. Der Generalanwalt am EuGH hat sich jetzt zu Gunsten der Verbraucherverbände ausgesprochen und eine Klagebefugnis bejaht.
Damit steht nun fest, dass Verbraucherverbände zum Schutz des Kollektivinteresses der Verbraucher ohne Auftrag der Betroffenen klagen dürfen. Einzige Voraussetzung ist, dass die Verbraucher unmittelbar subjektive Rechte aus der DSGVO ableiten können, die von den Verbraucherverbänden dann geltend gemacht werden können. Im Übrigen dürfen in Deutschland nicht nur Verbraucherverbände, sondern beispielsweise auch Mitbewerber unter diesen Voraussetzungen klagen.