Grundsätzlich ist die heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz nicht erlaubt. Arbeitnehmer müssen bei einer Überwachung stets über deren Vornahme unterrichtet werden, der Zweck muss mitgeteilt werden und vor allem müssen die Arbeitnehmer der Überwachung auch zustimmen. Diese Zustimmung muss eindeutig, freiwillig und widerrufbar sein.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn eine heimliche Überwachung anlassbezogen ist. Soll beispielsweise in Warenlagern Diebstähle festgestellt werden, so kann eine heimliche Überwachung erfolgen, aber nur dann, wenn der konkrete Verdacht des Diebstahls einer konkreten Person vorher bereits vorlag.
Besteht ein Einverständnis der Mitarbeiter zur Überwachung dürfen jedoch nicht alle Bereiche überwacht werden. Überwachungen in Sanitär- und Umkleideräumen ist in jedem Fall untersagt. Auch eine anlassbezogene Überwachung kommt nicht in Betracht. In diesem Fall überwiegen stets die Interessen der Mitarbeiter.
Unternehmen sollten grundsätzlich beachten, dass eine Videoüberwachung in der Regel zulässig ist, wenn sie im öffentlichen Raum stattfindet. Es besteht jedoch eine Kennzeichnungspflicht und es muss eine Abwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen unbeteiligter Dritten und den Interessen von Bund, Land und des Eigentümers vorgenommen werden. Einer heimlichen Videoüberwachung im öffentlichen Raum stehen datenschutzrechtliche Vorgaben entgegen.
(Gerne stellen wir Ihnen bei Bedarf ein Muster für eine Einverständniserklärung der Arbeitnehmer zur Verfügung)