Corona und Gästelisten

Wer seit dem Lockdown schon wieder in einem Restaurant oder einer Bar war, hatte bestenfalls bereits das Vergnügen, seinen Namen, Adresse, Telefonnummer und Zeit des Besuchs auf ein kleines Papierchen einzutragen. Diese Zettel werden von den Betreibern der Gaststätten für 4 Wochen aufbewahrt, um im Falle der Nachfragen durch die zuständigen Behörden Auskunft erteilen zu können.

Immer häufiger wurde in den Medien berichtet, dass etwaige Gästelisten von der Polizei und anderen Ermittlungsbehörden für die Fahndung nach Straftätern und die Suche nach Zeugen benutzt wurden. Nicht nur aus datenschutzrechtlicher Sicht wurde dies erheblich kritisiert. Nun hat Anfang August sich die Bundesregierung jedoch dahingehend geäußert, dass unter bestimmten Bedingungen die Nutzung der Daten bereits durch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen gerechtfertigt sei und auch keine separate Regelung notwendig sei. Christian Lange, der Parlamentarische Staatssekretär des Bundesjustizministeriums schrieb: „Die Verwendung der Daten durch Ermittlungsbehörden zur Aufklärung von Straftaten begegnet aus Sicht der Bundesregierung keine Bedenken, wenn und soweit die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden“. Es könne demnach nicht bei allen Delikten stets ein Zugriff erfolgen, sondern der Zugang zu den Daten müsste zur Tat auch in einem gewissen Verhältnis stehen. Polizeigewerkschaften betonen, dass eine Einsicht stets nur nach erfolgter Anordnung erfolgt und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung streng vorgeschaltet wird. Im Ergebnis gehe es um Gefahrenabwehr, Verhinderung und Verfolgung von Straftaten und etwaige Kritik sei schwer nachzuvollziehen. Andere Stimmen mahnen das Risiko von vermehrten falschen Angaben auf den Listen und sinkendem Vertrauen in das Gaststättengewerbe. Ob die Bundesregierung auch langfristig bei ihrer Auffassung bleibt oder erneut Stellung bezieht bleibt abzuwarten.

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