Fristlose Kündigung wegen umfangreicher Privatnutzung

Das LAG Köln entschied mit Urteil vom 07.02.2020, dass eine fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers gerechtfertigt ist, wenn dieser entgegen eines Verbots seinen Arbeitslaptop wiederholt für private Zwecke benutzt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Im zu entscheidenden Fall war es dem Arbeitnehmer durch eine Vereinbarung gestattet, einen Arbeitslaptop zu nutzen, jedoch jede Verwendung für private Zwecke untersagt. Entgegen dieser Vereinbarung sendete der betroffene Arbeitnehmer mehrfach und eine längere Dauer E-Mails zu privaten Zwecken und besuchte unterschiedliche Webseiten. Dies stellt einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar, da der Arbeitnehmer seine Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung verletzt und das Vertrauen des Arbeitgebers missbraucht. Die Nutzung erfolgte überdies auch in einem erheblichen Umfang, sodass der Arbeitnehmer auch nicht davon ausgehen konnte, dass dies von einem Arbeitgeber hingenommen werden würde, sodass auch eine vorherige Abmahnung nicht notwendig war.

Für Arbeitgeber ist in solch einem Fall zu beachten, dass eine Kontrolle von Log-Daten entweder eines Browsers oder auch von E-Mails datenschutzrechtlich konform erfolgen sollte. Es handelt sich bei den Daten meist um personenbezogene Daten, sodass die Vorschriften des Datenschutzrechts beachtet werden sollen. Um Missbrauchskontrollen durchzuführen, kann eine Verarbeitung rechtmäßig sein, wenn ein konkreter Missbrauchsverdacht vorliegt und die Maßnahme verhältnismäßig ist. 

Im Übrigen ist Arbeitgebern zu raten, ausdrücklich zu regeln, ob und inwiefern Geräte für private Nutzungen zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch grundsätzlich für die private Internetnutzung während der Arbeitszeit. Klare Regeln können sowohl für den Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber mögliche Folgen und Konsequenzen verdeutlichen. Bei der Formulierung einer solchen Richtlinie kann sowohl ein Datenschutzbeauftragter als auch der Betriebsrat behilflich sein.

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