Mit Urteil vom 19. Mai 2020 (1 BvR 2835/17) entschied das Bundesverfassungsgericht, dass bei der Telekommunikationsüberwachung von Personen im Ausland durch den Bundesnachrichtendienst die Grundrechte beachtet werden müssen. Die hierbei erfolgende Erhebung und Verarbeitung von Daten und deren Übermittlung an andere Stellen sind jedoch mit dem Telekommunikationsgeheimnis aus Artikel 10 GG und der Pressefreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG nicht zu vereinbaren. Das BND-Gesetz aus dem Jahr 2016 sei keine ausreichende gesetzliche Grundlage.
Die Grundrechte seien auch grenzüberschreitend zu beachten unabhängig davon, ob eine Überwachung vom In- oder Ausland aus erfolgt.
Somit ist der Gesetzgeber gehalten, Neuregelungen zu veranlassen, die eine grundrechtsverträglich ausgestaltet sind. Dies erfordert Regelungen zum Schutz von Journalisten und Rechtsanwälten, Regelungen bezüglich Datenübermittlungen und ein diesbezügliches Schutzniveau für Rechtsgüter und etwaige Eingriffe in jene. Gleichzeitig sind die Beziehungen zu ausländischen Nachrichtendiensten hinsichtlich Grenzen und Schutzvorkehrungen zu gesetzlich zu gestalten. All dies muss letztlich auch einer Kontrolle unterliegen. Insgesamt kann demnach eine verfassungsmäßige Ausgestaltung erreicht werden. Bis dahin gelten die Vorschriften in alter Form weiter.