Bereinigung von Schülerakten

Das VG Berlin verdeutlichte kürzlich erneut, dass ein Löschanspruch aus der DSGVO nur dann erfolgreich sei, wenn die betroffenen Daten entweder unrechtmäßig erhoben wurden, der Zweck der Datenerhebung weggefallen ist oder eine Speicherung nicht mehr weiter erforderlich ist. 

Im zu entscheidenden Fall wollte ein Schüler und seine Eltern erreichen, dass einige Seiten aus der Schülerakte entfernt werden, welche Hinweise auf Gewaltvorfälle, und ähnliche Begebenheiten inklusive eines daraus folgenden Schulwechsels enthielten. Hierdurch sollte erreicht werden, dass eine Zulassung zu einer Privatschule nicht gefährdet wird.  Die Klage wurde abgewiesen, da ein Schulwechsel gerade keinen Zweckwegfall begründet. Der Zweck der Schülerakte sei es, sowohl die Persönlichkeit als auch das Verhalten eines Schülers auch noch im Nachhinein nachvollziehbar zu machen.

Dieses Urteil zum Anlass genommen, hier zusammengefasst die wichtigsten Regulungsinhalte des Art. 17 DSGVO: 

Ob Daten gelöscht werden sollen oder müssen sollte nicht erst bei einem Löschantrag einer betroffenen Person geprüft werden, sondern es sollte stets in gewissen Zyklen festgestellt werden, ob eine weitere Speicherung noch gesetzlich oder vertraglich notwendig ist.

Werden Daten nicht mehr benötigt und sprechen keine gesetzlichen Vorgaben dagegen, sind gespeicherte Daten zu löschen (Grundsatz der Datensparsamkeit). Löschen meint diesbezüglich das unwiederbringliche Zerstören, Unkenntlichmachung oder irreversibles Entfernen. 

Eine betroffene Person hat einen Anspruch auf unverzügliche Löschung der Daten und Informationen darüber, an welche Empfänger die Daten übermittelt wurden. Art. 17 DSGVO regelt insofern einen Löschanspruch, wenn

  • der Zweck der Datenverarbeitung weggefallen ist
  • die betroffene Person ihre Einwilligung wiederruft
  • die sonstige Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung wegfällt und
  • sonst keine Rechtsgrundlage vorliegt
  • die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegt und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen
  • die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegt, die in Verbindung mit dem Betreiben von Direktwerbung steht
  • die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden
  • die Löschung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten dient
  • die Daten eines Kindes in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft erhoben wurden.

Die Löschung der Daten darf nur aufgrund bestimmter Umstände verweigert werden. Unter anderem dann, wenn

  • die Verarbeitung der Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information dient
  • die Verarbeitung der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder Aufgabe dient
  • das öffentliche Interesse dies erfordert
  • sonstige wichtige Zwecke dagegensprechen (Archivzwecke, historische Forschungszwecke, statistische Zwecke)
  • Rechtsansprüche geltend gemacht, ausgeübt oder verteidigt werden müssen.

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