Das OLG Stuttgart (Urteil vom 27. Februar 2020, Az, 2 U 257/19) hatte kürzlich entschieden, dass die Regelungen der DSGVO nicht abschließend seien und daneben Wettbewerbsrecht anwendbar bliebe und Verstöße gegen die DSGVO abmahnfähig seien. Wettbewerbsverbänden sei es danach möglich, auf dem zivilen Rechtsweg Ansprüche durchzusetzen.
Im zu entscheidenden Fall hatte ein Händler, der Kfz-teile auf eBay anbot, auf seiner Seite keine Angaben zum Datenschutz gemacht und wurde vom IDO-Verband (IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsultin deutscher Online-Unternehmen e.V.) hierfür abgemahnt und aufgefordert es zu unterlassen, eine Webseite ohne diese Hinweise zu betreiben. Eine anschließende Klage des Verbandes wurde unter anderem mit der abschließenden Regelung der DSGVO abgewiesen, woraufhin der IDO-Verband erfolgreich Berufung einlegte. Das OLG entschied sodann, dass es sich beim Vorgehen des Händlers um einen Wettbewerbsverstoß handle. Es liege ein Verstoß gegen § 3a UWG vor, wonach derjenige unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und dieser Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Die Regelungen des Artikel 13 DSGVO und die beinhaltende Informationspflichten seien verletzt, wenn der Verbraucher unter anderem keine Kontaktdaten des Verantwortlichen und sonstige Informationen zur Datenverarbeitung und der Rechte der betroffenen Person finden kann. Der wettbewerbsrechtliche Bezug lässt es demnach zu, dass Abmahnungen durch Verbände erfolgen dürfen. Im Übrigen sei es auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn Abmahnungen nur gegen einzelne Händler erfolgen.
Demnach sollten Online-Händler nunmehr darauf achten, dass datenschutzrechtliche Vorgaben eingehalten werden und bestenfalls Rücksprache mit einem Rechtsanwalt oder Datenschutzbeauftragten halten.