FAQs zum Thema Corona

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Baden-Württemberg hat eine Liste an häufig gestellten Fragen zum Thema Corona und Datenschutz und deren Zusammenhang erstellt und jene beantwortet. Völlig zurecht geht er hierbei darauf ein, dass das Thema Datenschutz zunächst in dieser aktuellen Ausnahmesituation ein beiläufiges Thema ist, aber dennoch handelt es sich bei den Daten, um die es geht, um Gesundheits- und somit enorm sensible Daten. Dies erfordert letztlich auch die Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, gerade durch private und öffentliche Arbeitgeber.

Deshalb finden sich im Folgenden die wichtigsten Infos rund ums Thema zusammengefasst:

  • Der Arbeitnehmer kann verpflichtet sein, seinem Arbeitgeber Informationen darüber zu geben, ob er sich in seinem Urlaub in einem festgelegten Risikogebiet befunden hat und darüber, zu welchen Personen der Arbeitnehmer Kontakt hatte. Dies ist datenschutzrechtlich auch zulässig. Angaben über den eigenen Gesundheitszustand müssen hingegen lediglich gegenüber Gesundheitsbehörden gemacht werden.
  • Der Arbeitgeber hat die Pflicht, etwaige Risiken einer Ansteckung am Arbeitsplatz zu vermeiden. Er darf hierfür aber nicht ohne weiteres Gesundheitsdaten seiner Beschäftigten erheben, ohne dies zuvor mit den Gesundheitsbehörden abzusprechen.
  • Grundsätzlich wird empfohlen, ein sogenanntes „innerbetriebliches Kommunikationsnetzwerk“ herzustellen, um alle Arbeitnehmer stets mit aktuellen Informationen bezüglich des eigenen Unternehmens zu versorgen und über etwaige Maßnahmen aufzuklären (bspw. eine Schließung). Hierfür dürfen Arbeitgeber die aktuelle Handynummer ihrer Arbeitnehmer abfragen und diese speichern, solange dies den vorgenannten Zweck erfüllt. Die Arbeitnehmer sind jedoch nicht verpflichtet, private Kontaktdaten herauszugeben. Tun sie dies doch, so sind deren Daten nach dem Ende der Pandemie vom Arbeitgeber zu löschen.
  • Ist ein Arbeitnehmer infiziert und der Arbeitgeber darüber informiert, so darf er grundsätzlich den Namen des Mitarbeiters nicht nennen, um einer Stigmatisierung vorzubeugen. Hatte jener jedoch Kontakt zu anderen Arbeitnehmern, so sind diese zu informieren. Da aufgrund des Ansteckungsrisikos demnach auch die Kontaktpersonen freigestellt werden, kann dies bestenfalls auch ohne Namensnennung geschehen. Nur wenn keine andere Möglichkeit besteht und auch ein Kontakt mit der Gesundheitsbehörde diesbezüglich misslingt, so kann ausnahmsweise eine Nennung des Namens erfolgen. Es müssen jeweils die Interessen des erkrankten Arbeitnehmers (Anonymität, Schutz seiner Daten) und die der anderen Arbeitnehmer (gesundheitliche Risiken, Ansteckungsgefahr) abgewogen werden.
  • Erfragt eine Gesundheitsbehörde Daten über erkrankte Beschäftigte oder über deren Aufenthalt in Risikogebieten, so kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber diese Daten an die Behörde übermitteln darf. Die jeweilige Ermächtigungsgrundlage ergibt sich aus dem Infektionsschutzgesetz.
  • Ergeht eine Anordnung durch eine Behörde, dass Daten von Kunden oder Besuchern von Veranstaltungen erhoben, gespeichert und übermittelt werden sollen, falls später bekannt wird, dass eine infizierte Person auf der Veranstaltung war, so ist das Unternehmen hierzu auch verpflichtet. Die Informationspflicht nach Artikel 13 und Artikel 14 muss diese Datenverarbeitung sodann ebenfalls erfassen und womöglich angepasst werden. Ergeht eine solche Anordnung nicht, kann eine solche Datenverarbeitung jederzeit erfolgen, soweit eine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt.
  • Leistungserbringer im Gesundheitsbereich sind verpflichtet unterschiedliche Daten an Gesundheitsbehörden zu übermitteln, unter anderem Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse, Diagnose, Tag der Erkrankung, mögliche Infektionsquelle (§ 9 Abs. 1 IfSG enthält die volle Auflistung). Die Daten müssen nur insoweit übermittelt werden, wie sie ihnen auch vorliegen und sind nicht verpflichtet alle im Katalog aufgelisteten Daten zu erheben, dürfen dies jedoch versuchen, wenn medizinische oder epidemiologische Gründe vorliegen.

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