Negativauskunft

Wir haben bereits über den Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO berichtet, nach welchem eine betroffene Person das Recht hat, von einem Verantwortlichen zu erfahren, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden, welche, zu welchen Zwecken, etc..

Das Amtsgericht Lehrte hat nun nochmals ausdrücklich bestätigt, dass auch ein Recht auf eine Negativauskunft besteht. Dies bedeutet, dass wenn eine Nachfrage ergibt, dass ein Unternehmen keine personenbezogenen Daten von der betroffenen Person verarbeitet, so hat diese ein Recht auf eine Mittelung mit eben diesem Inhalt, nämlich, dass keine personenbezogenen Daten gespeichert sind bzw. verarbeitet werden. Erteilt ein Unternehmen auf eine Nachfrage gerade keine Auskunft, kann diese eingeklagt werden.

Problematisch und zu beachten ist hier jedoch, dass in dem Moment, in dem eine Person eine Anfrage auf Auskunft stellt, diese personenbezogenen Daten automatisch gespeichert werden. Daher müsste eigentlich, unmittelbar in diesem Moment eine Auskunft dahingehend erteilt werden, dass keine Daten der betroffenen Person gespeichert werden, außer den Daten, die durch die Auskunftsanfrage gespeichert worden sind. Eine vollkommene Verneinung etwaiger gespeicherter Daten kann also rein faktisch nicht vorkommen, da bereits durch die Nachfrage Daten übermittelt werden. Hierauf ist die betroffene Person bei einer Anfrage sodann ebenfalls zu informieren.

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