Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Ende Januar diesen Jahres mit sechs zu eins Stimmen entschieden, dass beim Erwerb von Prepaid-SIM-Karten der Name, die Adresse, das Geburtsdatum und der Vertragsbeginn durch den Telekommunikationsanbieter gespeichert werden müssen und dies keine Verletzung des Artikels 8 der EMRK darstelle (ECHR 037 (2020)). Bereits 2017 wurde entschieden, dass diese Daten durch ein Ausweisdokument bestätigt werden müssen. Gegen diese Entscheidungen ging jeweils der EU-Abgeordnete und Piraten-Politiker Patrick Beyer vor. Nun entschied der EGMR, dass diese Voraussetzungen, die im TKG festgeschrieben sind, nur einen „begrenzten Eingriff“ in Rechte der Käufer darstelle und dieser jedenfalls verhältnismäßig sei. Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Identifizierungspflicht für ordnungsgemäß angesehen. Begründet wurde diese Entscheidung schließlich damit, dass Ziel dieser Datenspeicherung die Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität ist und somit ein legitimes Ziel darstellt.