Anpassungen zum Datenschutz auch hinsichtlich des Datenschutzbeauftragten

Mit Wirkung zum 21.11.2019 wurde zum zweiten Mal die DSGVO angepasst. Damit besteht für ein Unternehmen eine Pflicht zur Ernennung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten erst ab 20 Mitarbeitern. Zuvor musste ab einer Anzahl von 10 Personen bereits ein Datenschutzbeauftragter benannt werde, was gerade für kleine Betriebe und ehrenamtliche Vereine häufig problematisch war. 

Die Anzahl von 20 Mitarbeitern meint jedoch nicht die Gesamtzahl aller Mitarbeiter des Unternehmens, sondern gerade die Mitarbeiter, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, § 35 Abs.1 S.1 BDSG. 

Der Bundesdatenschutzbeauftrage Ulrich Kelber und auch andere Datenschutzbeauftrage kritisieren diese Regelung jedoch, da auch kleine Unternehmen und Vereine sich an die DSGVO und das BDSG halten müssen und die Änderung somit nichts nütze.

Inwieweit die Reglung sich in der Praxis bewähren wird, wird die Zukunft zeigen.

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