DSGVO und Grußkarten

Bald steht wieder das Weihnachtsfest vor der Tür und viele Unternehmen senden an ihre Kunden und Geschäftspartner festliche Grüße und bedanken sich für die bisherige Zusammenarbeit. Doch müssen hierbei Besonderheiten hinsichtlich der DSGVO beachtet werden?

Grundsätzlich gilt, dass jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten, also auch Adressen, einer Rechtsgrundlage bedarf. Hierzu zählt zum einen die Einwilligung des Betroffenen aber auch das berechtigte Interesse des Verantwortlichen. Ein solches stellt jedenfalls das Pflegen von Kundenbeziehungen und Beziehungen zu Geschäftspartnern dar, jedoch müsste die betroffene Person oder das betroffene andere Unternehmen bei Vertragsschluss oder im Moment der Datenerhebung über diese Datenverarbeitung und ein Recht auf Widerspruch zu dieser Verarbeitung informiert werden.

Gleiches gilt für das elektronische Versenden von Weihnachtsgrüßen per E-Mail oder SMS. Solange das Informationsrecht der betroffenen Person eingehalten wird, bestehen keinerlei Bedenken gegen den festlichen Gruß vom Geschäftspartner. Dies entspricht vielmehr dem sozialadäquaten Verhalten eines Unternehmens.

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg empfiehlt einen kurzen Hinweis auf Weihnachts- oder sonstigen Grußkarten aufzunehmen, welcher auf die Datenschutzerklärung des Unternehmens verweist. Dies garantiere gleichzeitig, dass die Pflicht zur Anzeige einer Zweckänderung der Datenverarbeitung eingehalten wird.

Der Hinweis auf der Karte könnte folglich lauten:

„Unsere Datenschutzinformationen finden Sie unter https://www. HOMEPAGE . de

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